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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler)
RS • Versicherungen
Renate Schütz
Lessingstr.9 A-4020 Linz
Telefon : 0664 / 4289805 Fax: 0732/773023 E-Mail:
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(im Folgenden "der Versicherungsmakler")
Präambel
(1)
Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten
Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen
(Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen
einerseits und dem
Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner
Interessenwahrung in privaten und/oder
betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist
für beide Parteien des Versicherungsvertrages
tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2)
Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes,
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und
einem mit dem Versicherungskunden
abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Unternehmers.
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem
Versicherungskunden und ergänzen den
mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen
Versicherungsmaklervertrag.
(2)
Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten
Vertragsverhältnis zwischen ihm und
dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt
werden.
(3)
Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf
Österreich beschränkt.
§ 2
Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1)
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine
angemessene Risikoanalyse zu erstellen und
darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde
nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse
und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem
Versicherungsmakler allenfalls
übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige
Informationen durch den Versicherungskunden
das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2)
Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den
jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend
zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls
bestmöglichen Versicherungsschutz zu
vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die
Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich
auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und
daher ausländische Versicherungsunternehmen
aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen
Auftragsdes
Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3)
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den
Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit
unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer
Versicherung können daher
neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des
Versicherungsunternehmens,seine
Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die
Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen
und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden. § 3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1)
Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte
Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen
alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um
eine fundierte Beurteilung der
individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den
Umständen des Einzelfalls bestmöglichen
Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der
Versicherungskunde verpflichtet, dem
Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen
Unterlagen und Informationen rechtzeitig
und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die
für die in § 2 beschriebenen
Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu
setzen.
(2)
Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer
Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler
oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und
Terminabsprache teilzunehmen
und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3)
Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und
Unterlagen kann der Versicherungsmakler
zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem
Kunden machen,sofern
sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4)
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom
Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag
noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der
Annahme durch das Versicherungsunternehmen
bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen
Annahme durch
den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5)
Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen
ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung
des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige
Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies
gegebenenfalls dem Versicherungsmakler
zur Berichtigung mitzuteilen.
(6)
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein
Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs-
oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7)
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und
der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall
einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit
des Versicherers führen kann.
§ 4
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1)
Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler
zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2)
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt
auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die
Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren
gehen, verfälscht oder bekannt werden.
Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn
er dies verschuldet hat. Der Zugang
von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme
eines Vertragsanbotes keine Wirkung.
§ 5
Urheberrechte
Der
Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept,
insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept,
ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen
oder Ergänzungen sowie
die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Versicherungsmaklers.
§ 6
Haftung
Hinweis: die
nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im
Verhältnis zu Konsumenten: Der
Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des
Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen
Gewinn gehaftet. Die
Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme
der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung
des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler
müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht
werden.
§ 7
Verschwiegenheit, Datenschutz
(1)
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm
aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden
bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu
halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet,
diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten
unterliegt den Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes.
(2)
Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten
Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und
insbesondere zur Durchführung
von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden
jederzeit – auch ohne Angabe von
Gründen – widerrufen werden.
§ 8
Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1)
Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe
seiner Vertragserklärung außerhalb
der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von
seinem Vertragsantrag oder vom
Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des
Vertrages oder danach binnen einer Woche
erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen
dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei
Versicherungsverträgen spätestens einen Monat
nach Zustandekommen des Vertrags.
(2)
Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den
Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt
rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten
Frist abgesendet wird.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig
oder undurchsetzbar sein oder werden,
wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich
(Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die
ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren
oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2)
Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden
unterliegen österreichischem Recht. Für
allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit
Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG
– jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des
Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler
ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich
zuständigen Gericht einzubringen.
Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in
dessen Sprengel der Wohnsitz,
der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten
liegt.
Fassung:
September 2008
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